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23.03.2020 Kontaktverbot statt Ausgangssperre !

Coronavirus in NRW: Diese Beschlüsse gelten ab Montag 23.03.2020

NRW: Ansammlungen von mehr als zwei Personen sind wegen des Coronavirus künftig verboten. Die Polizei soll die Einhaltung des Verbots überwachen. Noch mehr Geschäfte müssen schließen, doch Rausgehen bleibt erlaubt - unter Bedingungen.

Kontaktverbot: Alle Ansammlungen ab drei Personen in der Öffentlichkeit sind verboten. Ausgenommen sind Familien sowie in einem Haushalt lebende Personen - sie dürfen weiterhin gemeinsam unterwegs sein.

Kliniken und Pflegeheime: Besuche in stationären Pflegeheimen und Krankenhäusern sind grundsätzlich untersagt, wenn sie nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind. Die Einrichtungsleitungen sollen Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen nur zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist. Das gilt etwa auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten.

Gastronomie: Alle Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Kantinen müssen schließen. Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf sind zulässig, wenn Mindestabstände eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.

Handwerk: Handwerker können ihrer Tätigkeit mit Schutzvorkehrungen weiterhin nachgehen. Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern ist im Geschäft aber der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt. Ausgenommen ist notwendiges Zubehör.

Dienstleistungsgewerbe: Friseure, Nagelstudios, Tätowierer und Massagesalons müssen schließen, weil bei ihnen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann. Physio- und Ergotherapeuten dürfen weiter arbeiten, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung belegt ist. und strenge Schutzmaßnahmen getroffen werden. Patienten mit einer gültigen Verordnung können also ihre Therapie fortsetzen.

Handel: Bau- und Gartenbaumärkte dürfen Gewerbetreibende und Handwerker weiter versorgen. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn Infektionsschutz-Vorkehrungen getroffen sind (Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal). Das gilt auch für Floristik-Betriebe.

Gottesdienste, Beerdigungen: Gottesdienste dürfen nicht abgehalten werden. Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben. Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis.

Bibliotheken: Zugang zu Bibliotheken ist nur unter strengen Vorkehrungen gestattet: Besucher müssen registriert werden, die Besucherzahl wird reglementiert, Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von zwei Metern sind einzuhalten.

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